Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 52a

§ 52a – Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung, normal die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die Vaterschaft anerkannt werden kann, normal die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beurkunden zu lassen, normal die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen, sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistandschaft, normal die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge. normal arabic Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, wenn diese es wünscht. (2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden. (3) Wurde eine nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so hat das Gericht dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.

Kurz erklärt

  • Das Jugendamt muss der Mutter eines unehelichen Kindes sofort nach der Geburt Beratung und Unterstützung anbieten.
  • Es informiert über die Vaterschaftsfeststellung und die Möglichkeiten, Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
  • Ein persönliches Gespräch soll in der Regel in der Umgebung der Mutter stattfinden, wenn sie das wünscht.
  • Das Angebot kann auch vor der Geburt des Kindes gemacht werden, wenn die Eltern voraussichtlich nicht verheiratet sind.
  • Das Standesamt muss die Geburt eines unehelichen Kindes sofort dem Jugendamt melden.